Kanzlei Landshut

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23.08.2011
Kosten für das Erststudium und für die erstmalige Berufsausbildung können als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen sein

Der Bundesfinanzhof hat nun in 2 Urteilen am 28.07.2011 (Aktenzeichen: VI R 38/10 und VI R 7/10)  entschieden, dass sowohl die Kosten für das Erststudium, als auch die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind.

Es ist daher darauf zu achten, dass Steuerbescheide, denen entsprechende Sachver­halte zugrunde liegen nicht rechtskräftig werden, bzw. dass ent­sprechende Kosten  innerhalb der Festsetzungsfrist zur Feststellung eines Verlustvortrages gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Es steht jedoch zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium bzw. der Gesetz­geber auf die o.g. Urteile reagiert und die Anwendung dieser Urteile eindämmen wird.

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