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09.01.2012
Teilwertabschreibung auf Aktien

Der BFH hat jetzt  über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei  Aktien entschieden.

Bilanzierte Wirtschaftsgüter können nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei an der Börse gehandelten Aktien typisierend bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet.

Mit diesem Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung präzisiert und bestätigt. Er weicht damit zugleich von der Verwaltungspraxis ab, nach der nur dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn der Börsenkurs der Aktien zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.

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