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23.01.2012
Umsatzsteuer für die Aufwandsentschädigung beim Ehrenamt
Die Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlich Tätige in z.B. gemeinnützigen Vereinen erhalten, können nach § 4 Nr. 26b UStG umsatzsteuerfrei ein, wenn nur ein Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis gezahlt werden.
Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 2.1.2012 ist eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 € je Tätigkeitsstunde regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17.500 € im Jahr nicht übersteigt. Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
Pauschale Vergütung
Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige laufend gezahlte pauschale monatliche oder jährliche Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen.
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